Rahmenvertrag § 132a sgb v bayern

Rahmenvertrag nach 132, 132a SGB V: Vorlage von Unterlagen Diese Regelung gilt auch, wenn Verwandte beteiligt sind (z.B. wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers des Auftraggebers Bieter ist). Ordentliche Kndigung eines Versorgungsvertrages gem. 132 , 132a SGB V durch … Die GWB legt allgemeine Regelungen für Ausschreibungsverfahren und die Durchsetzung der Rechtsvorschriften fest. Die VgV regelt die Beschaffung aller Arten von Dienstleistungen, mit Ausnahme von Bauarbeiten, während das SektVO die Beschaffung durch Versorgungsunternehmen regelt. Der VSVgV regelt die Beschaffung im Sicherheits- und Verteidigungsbereich, der VOB/A die Auftragsvergabe. Nicht zuletzt legt der KonzVGV alle Regelungen zur Vergabe von Konzessionen fest. Im Allgemeinen ist es den Bietern nicht gestattet, die Ausschreibungsunterlagen und die Vertragsbedingungen zu ändern, so dass die Angebote vom Verfahren ausgeschlossen werden. Diese Regel gilt nicht, wenn die Ausschreibungsunterlagen Änderungen zulässt (z. B. in einem Verhandlungsverfahren, einem Wettbewerb oder Variantenangeboten). Wenn Änderungen vorgenommen werden, müssen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und des fairen Wettbewerbs beachtet werden.

Reicht ein Bieter seine eigenen Geschäftsbedingungen ein, so ist dies nach der Mehrheitlichansicht des deutschen Rechts eine unzulässige Änderung der Angebotsvorgaben, und das Angebot wird ausgeschlossen. Nach Section 135 GWB ist ein abgeschlossener Vertrag von Anfang an nichtig, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag an ein Unternehmen vergeben hat, ohne anderen Unternehmen die Möglichkeit zur Teilnahme zu geben, es sei denn, der De-facto-Schiedsspruch ist gesetzlich zulässig, und ein solcher Verstoß wurde in einem Überprüfungsverfahren festgestellt. Die öffentliche Einrichtung ist berechtigt, die Zahl der Bieter, die an einem Ausschreibungsverfahren teilnehmen können, zu begrenzen, wenn es sich nicht um ein offenes Ausschreibungsverfahren handelt und ausreichende geeignete Bieter zur Verfügung stehen (Art. 51 Abs. 1 VgV). Dies muss in der Bekanntmachung des Beschaffungsauftrags in Verbindung mit den objektiven und nichtdiskriminierenden Eignungskriterien erfolgen. Die Mindestzahl der Bieter, die zur Teilnahme eingeladen werden müssen, beträgt drei und im Falle eines nichtoffenen Verfahrens fünf. Nach deutschem Recht kann ein “ungewöhnlich niedriges” Gebot in Betracht gezogen werden, wenn das Gebot zwischen 10 und 20 Prozent unter dem zweitniedrigsten Gebot liegt. Aber die Diskrepanz zwischen dem Preis und der erbrachten Dienstleistung oder dem Preis im Vergleich zum zweitniedrigsten Gebot allein ist nicht entscheidend.