Tarifvertrag volksbanken raiffeisenbanken 2020

Die Antworten auf die WSI-Betriebsratsumfrage deuten jedoch darauf hin, dass rund 10 % aller Betriebe mit 20 oder mehr Beschäftigten 2004/2005 die in einem Tarifvertrag festgelegten regulären Lohnstandards nicht einhielten. Darüber hinaus wurden in etwa 7 % der Betriebe nicht genehmigte Ausnahmeregelungen in Bezug auf jährliche Bonuszahlungen und für andere Prämien in weiteren 4 % ausgewiesen. Die Unternehmen im NACE-Abschnitt O (90, 91, 92, 93) weichen den Angaben zufolge am häufigsten ab (24 %). Da Betriebsräte berechtigt sind, verbindliche Tarifstandards durchzusetzen, haben die Betriebsräte der betroffenen Unternehmen die Ausnahmeregelung offensichtlich stillschweigend akzeptiert. Der DGB ist nur für Gewinnbeteiligungen, die reguläre, tariflich vereinbarte Löhne ergänzen. Nach Ansicht des DGB könnten die Unternehmen sonst geneigt sein, ungenaue Gewinnniveaus zu melden. Der ABBL-Tarifvertrag zielt darauf ab, die allgemeinen Arbeitszeiten zwischen den Mitgliedsbanken des Verbandes und ihren Mitarbeitern zu regeln. Im genossenschaftlichen Bankensektor haben Ver.di und der entsprechende Arbeitgeberverband der Deutschen Volks- und Raiffeisenbanken (AVR) seit 2006 keine neue Lohnvereinbarung erzielt. Die Sozialpartner waren nicht in der Lage, ihre gegensätzlichen Positionen in Bezug auf den Anteil der Lohnanteile, der variieren kann, zu überwinden.

Der AVR sieht in der Ausweitung der VPS im Rahmen von Tarifverträgen mit mehreren Arbeitgebern eine Voraussetzung für die Einleitung einer regulären Tarifrunde mit Ver.di. Die IG Metall zieht regelmäßige Lohnerhöhungen strikt der VPS vor und lehnt jede Politik ab, die darauf abzielen, die Bedeutung der variablen Bezahlung im Verhältnis zu den Löhnen im Rahmen von Mehr-Arbeitgeber-Vereinbarungen zu erhöhen. Im verarbeitenden Gewerbe sowie im Bank-/Versicherungswesen gelten Mehr-Arbeitgeber-Tarifverträge (siehe Tabelle 3 unten). Laut einer Analyse, die auf einer Umfrage von 2003 unter Unternehmen im Bankensektor basiert, dient VPS hauptsächlich als Anreizinstrument (siehe Böhmer 2006). Ein Anteil von 80 % oder mehr der antwortenden Unternehmen gab an, dass die VPS den Aufwand und die Motivation der Mitarbeiter erhöhen wolle. Dieses Ergebnis entspricht den Ergebnissen der IW-Erhebung im verarbeitenden Gewerbe. Fast 85 % der Unternehmen mit einer Gewinnbeteiligungsregelung nannten Gründe, die auf die Kategorie “Anreiz” zurückgeführt werden können (siehe Lesch/Stettes 2008). In beiden Erhebungen beabsichtigte nur eine kleine Minderheit der antwortenden Unternehmen, Risiken vom Arbeitgeber auf die Arbeitnehmer zu übertragen und damit bestehende Arbeitsplätze zu schützen. Da dies insbesondere im Gegensatz zum Ziel der Öffnungsklauseln in Mehrzweckverträgen steht, ist zu bedenken, dass die VPS, die beide Studien behandelten, in der Regel keinen Tarifvertrag unterliegt. Ergänzende Verhandlungen über eine Lohnkürzung sind nur zulässig, wenn eine Öffnungsklausel vorliegt (siehe Ziffer 2 und 4).