Vertrag mit schutzwirkung zugunsten dritter reiner vermögensschaden

Bei falscher Beratung kommt es in der Regel zu reinen wirtschaftlichen Verlusten– eine Person, die sich auf Beratung stützt, trifft eine Eigentumsentscheidung (d. h. eine Bank gewährt ein Darlehen auf der Grundlage der Meinung eines Immobilienwerts, eine Person kauft Wertpapiere gemäß den Empfehlungen einer Bank, oder Geschäftsleute schließen Geschäfte miteinander unter Berufung auf geprüfte Jahresabschlüsse ab), die sie nicht gemacht hätte, wenn sie die richtigen Informationen kannte. , oder unter anderen Bedingungen gemacht hätten. Verluste aufgrund solcher Entscheidungen sind im Gesetz der Delikatnutzung in der Regel nicht kompensierbar. Die Erfüllung eines Stillvertrags wird angenommen, wenn (a) die Beratung oder Information aus Sicht des Informationsgebers eine erkennbar relevante wirtschaftliche Bedeutung für den Empfänger hat und (b) der Berater über besondere Kenntnisse verfügt oder aus wirtschaftlichen Gründen persönlich an der Beratung interessiert ist. *15 Als Haftungsgrundlage wird das BGB-Nr. 826 nur dann angewandt, wenn die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind. *16 Besondere Verbindung entsteht auch mit dem Sachverständigen, der wissentlich sein Gutachten vorlegt. Der direkte Kontakt zwischen den Auskunftspersonen und der Person, die sich darauf verlässt, ist nicht relevant. Es genügt, wenn die Person, die die Informationen übermittelt hat – oder aus den Aktivitäten des Anbieters geschlossen werden kann –, dass sie für die Richtigkeit ihrer Informationen oder Meinungen haftbar gemacht werden möchte, und die andere Person auf ein solches Verhalten in einer Weise vertraut hat, die Schaden verursacht hat. *92 Wurde das Gutachten im Rahmen eines Vertragsverhältnisses abgegeben, so kann die Person, die mit dem Sachverständigen einen Vertrag abgeschlossen hat, vertragliche Rechtsbehelfe einlegen, wenn sich die Informationen oder das Gutachten als unrichtig erweisen – in erster Linie Anspruch auf Schadensersatz.

Vertragliche Rechtsbehelfe können in der Regel nicht in Anspruch genommen werden, wenn kein Vertrag zwischen den Parteien besteht oder wenn eine Person im Vertragsverhältnis mit dem Sachverständigen einem Dritten das Gutachten des Sachverständigen vorlegt. In diesem Fall ist auch die Deliktshaftung des Sachverständigen ausgeschlossen, da der Sachverständige dem Empfänger des Gutachtens keine rechtswidrige Handlung zugegangen ist. *1 Zweitens schützt das Gesetz der Deliikte das Eigentum als solches im Allgemeinen nicht. Nur bestimmte absolute Rechte stehen unter Schutz. Bei reinen wirtschaftlichen Verlusten, die durch Unachtsamkeit verursacht werden, fehlt in der Regel die Haftung im Deliktsrecht. Solche Interessen sind vertragsrechtlich geschützt. Ausgehend von c.i.c.-Grundsätzen wäre eine Voraussetzung für die Haftung eines Sachverständigen die Vorlage eines Gutachtens unter der Pflicht seiner Pflichten. *85 Somit kann die Haftung nur in Betracht gezogen werden, wenn die Stellungnahme während der Vertragsvorbereitung abgegeben wurde. Da der Sachverständige in der Regel bei der Stellungnahme nicht seinen eigenen Vertrag, sondern den Vertrag einer Person, die seine Meinung einholt, erstellt, sollten die Grundsätze der Haftung Dritter im Falle von c.i.c.claim angewandt werden. Dabei sollte der Gedanke eines Vertrags, der vorbereitet wird, im Großen und Ganzen berücksichtigt werden – die Haftung sollte die Fälle umfassen, in denen der Sachverständige weder die andere Vertragspartei noch den genauen Inhalt dieses Vertrags oder die Anzahl der im Rahmen der “Transaktion” vergebenen Aufträge kennt. *86 Die Beschränkung der Haftung durch eine allgemein verständliche Transaktion wird als dogmatisch und teleologisch richtig bezeichnet, da sie es ermöglicht, die Haftung des Sachverständigen durch vorhersehbare Weise zu begrenzen.

So wäre z. B. die Haftung einer Person, die der Öffentlichkeit eine Stellungnahme vorgelegt hat, beschränkt, da sie die in Verbindung mit ihrer Tätigkeit als Sachverständiger verpflichteten Informationen nicht vorgelegt hat und daher keine persönliche Garantie für die Stellungnahme gegen alle möglichen Tätigkeiten geben kann, die eine Person unter Berufung auf ihre Meinung planen könnte. *87 Dasselbe wird in der LOA, der DCFR und der Schweizer Praxis vermutet, und es ist auch vertraglich mit einer Schutzwirkung für einen Dritten abgedeckt.